Satzung

Satzung
des Eifelvereins
Ortsgruppe
Lissendorf-Birgel



V o r w o r t

zur Satzung des Eifelvereins  Ortsgruppe Lissendorf-Birgel

Nach der Gründung des Eifelvereins im Jahre 1888 in Bad-Bertrich entstanden nach und nach in vielen· größeren Orten der Eifel und im angrenzenden Raum eigene Ortsgruppen. So fanden sich am 3 .Januar 1909 im Gasthaus Sonntag in Lissendorf 23 Männer zusammen, um sich den Zielen, die der Hauptverein sich bereits gestellt hatte, anzuschließen. Es kam zur Gründung der Ortsgruppe Lissendorf-Birgel-Gönnersdorf. Der Ortsname Gönnersdorf wurde deshalb in die Namensgebung mit einbezogen, weil der damalige Revierförster Heydorn mit zu den Wegbereitern des Eifelvereins gehörte und lange Zeit im Vorstand tätig war. Als 1. Vorsitzender wurde der damalige Bürgermeister Vossen gewählt.
Im Laufe der Jahre entwickelte sich ein lebhaftes und gesellschaftliches Interesse, wobei das Wandern und das Erleben der freien Natur im Vordergrund standen. Die erhalten gebliebenen Akten bestätigen eine gute Vereinsarbeit. Mitte der Dreißiger Jahre kam die Aktivität zum Erliegen und der zweite Weltkrieg schloss endgültig das eigenständige Vereinsleben aus. Erst am 23.0ktober 1954 nahm die Ortsgruppe nach ihrer Neugründung – übrigens auch im Gasthaus Sonntag – ihre Tätigkeit wieder auf.
Man beschloss, der Ortsgruppe nun den Namen Lissendorf-Birgel zu geben. Insgesamt traten bei dieser Neugründung 40 Frauen und Männer dem Wanderverein bei. Von diesem Zeitpunkt an entwickelte sich wieder ein reges Vereinsleben. Die Freude am Wandern nahm wieder zu. Mit viel Interesse fanden gesellschaftliche Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Ortsgruppengrenze statt.
Die Vorsitzenden der wiedergegründeten Ortsgruppe waren: Wilhelm Esch, Birgel; Theodor Peters, Lissendorf; Theo Caspers, Lissendorf.

Da eine eigene Satzung nicht vorlag, sah sich der jetzige Vorstand der Ortsgruppe veranlasst, nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit, eine solche zu erstellen, auszuarbeiten und zu beschließen. Die nachfolgende Satzung entstand daher aus Merkmalen der Mustersatzung, die der Hauptverein des Eifelvereins herausgegeben hat und der Satzung des Hauptvereins, die zuletzt in der Hauptversammlung vom 25. März 1973 in Prüm beschlossen wurde. Ferner sind darin die einschlägigen Bestimmungen des Vereinsrechts in Teil I des Bürgerlichen Gesetzbuches berücksichtigt worden.

Die Beratung und Beschlussfassung dieser Satzung erfolgte in der Vorstandssitzung der Ortsgruppe Lissendorf-Birgel am 22. Februar 1980. Die Annahme wurde in der Jahreshauptversammlung am 16. März 1980 von den Mitgliedern einstimmig bestätigt.

Lissendorf-Birgel im März 1980

gez. M. Zimmer 
Vorsitzender
gez. G. Wald 
stellvertr. Vorsitzender
gez. C. Talbot
Geschäftsführerin
gez. K. Kirch 
Wanderwart
gez. J. Großmann 
Beisitzer
gez. H. Krasser 
Beisitzer
gez. A. Schmitz 
Beisitzer
 


S a t z u n g

der Ortsgruppe Lissendorf-Birgel des Eifelvereins

Name, Sitz und Rechtsform.
Art. 1

Die Ortsgruppe des Eifelvereins Lissendorf-Birgel ist ein eigenständiger Verein im Gesamtbereich des Eifelvereins mit seinem Sitz in Düren. Sie wurde am 3.1.1909 in Lissendorf gegründet. Das Geschäftsgebiet der Ortsgruppe umfasst im wesentlichen die Ortsgemeinden Lissendorf und Birgel. Die Mitgliedschaft kann auch von Personen erworben werden, die ihren Wohnsitz ausserhalb der vorgenannten Ortsgemeinden haben.
Die Ortsgruppe hat ihren Sitz in der Gemeinde, die den jeweiligen ersten Vorsitzenden stellt.

Aufgabenbereiche.
Art. 2

Zweck und Aufgabe der Ortsgruppe unterscheiden sich nicht von der Aufgabenstellung des Hauptvereins. Hierzu wird auf § 3 der zuletzt am 23.3.1973 in Prüm beschlossenen Satzung des Eifelvereins hingewiesen.Zu den Aufgaben gehören insbesondere: erholsame Freizeitgestaltungen, Fusswanderungen, Auto-Bus-Wanderungen, Besichtigungen von kulturellen Gütern, Veranstaltungen kultureller und gesellschaftlicher Art. Weiterhin soll die Eifel dem Fremdenverkehr als Erholungsgebiet nähergebracht werden; es soll auf bestehende Einrichtungen hingewiesen und der erholungssuchenden Bevölkerung Einblick in die Erhaltung und den Schutz von Natur und Landschaft vermittelt werden.

Art. 3

Der Vorsitzende der Ortsgruppe vertritt den Eifelverein beim "Verein Erholungsgebiet Oberes Kylltal e.V." mit seinem Sitz in Stadtkyll. Gemäss § 5 der Satzung dieses Vereins hat er Stimmrecht in dessen Vorstand.

Art. 4

Die Ortsgruppe ist, wie der Hauptverein, gemeinnützig.Sie kennt keine klassentrennenden, politischen oder religiösen Unterschiede. Eine zeitgerechte Jugendarbeit wird angestrebt.

Art. 5

Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) ordentliche Mitglieder und Familienangehörige
b) Jugendmitglieder
c) fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen)
d) Ehrenmitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag zu erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Bewerber ohne Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit beim Vorliegen eines vereinsschädigenden Verhaltens eines Mitgliedes dessen Ausschluss beschliessen. Der Beschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben.

Organe der Ortsgruppe.
Art. 6

Organe der Ortsgruppe sind:
a ) der Vorstand mit dem Wanderwart
b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden (Vorsitzende)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vorsitzende)
c) dem Geschäftsführer (Geschäftsführerin)
d) dem Kassenwart (Kassenwartin)
e) dem Wanderwart (Wanderwarte)
f) vier Beisitzern (Beisitzerinnen).

Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle vier Jahre und ist im Rahmen der Jahreshauptversammlung oder zu der eigenst hierzu einberufenen Ausserordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Wahl ist minestens zwei Wochen vor dem Termin bekanntzumachen. Die Art der Durchführung der Wahl wird im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung vom Wahlleiter bestimmt.
Der Zusammentritt des Vorstandes erfolgt je nach Geschäftsanfall, mindestens jedoch viermal jährlich. Ihm obliegt die Durchführung der Aufgaben, die sich die Ortsgruppe in Art. 2 dieser Satzung gestellt hat, sowie die Beachtung der Weisungen des Hauptvereins und dessen Satzung. Insbesondere gelten hier für die Verwaltung der Ortsgruppe die Bestimmungen des § 6 der Satzung des Hauptvereins sowie die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vorstand beschliesst mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Beschluss des Vorstandes können Ehrenmitgliedschaften, Verdienstnadeln, Treuenadeln und Stockringe beantragt bzw. verliehen werden. Der Wanderwart wird vom Vorstand bestellt und unterliegt nicht der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung. Er hat im Vorstand wie auch in der Miitgliederversammlung volles Stimmrecht.

Art. 7

Zur Mitgliederversammlung sind alle aufgenommenen Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einberufung hierzu erfolgt zu Beginn eines jeden Jahres und zwar abwechselnd in Birgel und Lissendorf. Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Entgegennahme der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Wanderberichtes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Festsetzung des Mitgliederjahresbeitrages.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzungsänderungen.
Art. 8

Änderungen dieser Satzung können nach vorherigem Antrag von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel der Anwesenheitsmehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, schriftlich begründet, dem Vorstand einzureichen.

Auflösung des Vereins.
Art. 9

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer eigens hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung oder anläselieh einer Jahreshauptversammlung mit zweidritteln der abgegebenen Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe beschlossen werden. Nehmen an dieser Versammlung nicht mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversamlung einzuberufen, die dann die Auflösung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschliessen kann.
Im Falle der Auflösung geht das Sachvermögen, soweit es erdgebunden ist, an die betreffende Gemeinde, auf deren Areal dieses Vermögen steht, über. Das übrige Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, worüber der Vorstand zu entscheiden hat.

Bisherige Gepflogenheiten.
Art. 10

Bisherige Gepflogenheiten und Vereinbarungen, die in dieser Satzung nicht geregelt oder ausdrücklich untersagt sind, gelten so lange, bis sie durch Vorstandsbeschluss geltendes Recht erhalten oder aber für nichtig erklärt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Vereinsrecht nach §§ 21 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Teilnahme an Veranstaltungen des Eifelvereins geht auf eigene Gefahr.

Inkrafttreten.

Diese Satzung wurde in der Vorstandssitzung der Ortsgruppe Lissendorf-Birgel am 22.2.1980 beraten und beschlossen. Sie erhält volle Rechtskraft nach der Beschlussfassung in der nächsten Mitgliederversammlung.


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